Fast Lane
Beke-Bramkamp, Vincent & Osso, Kerim GbR
Neumarkt 11, 33602 Bielefeld
1. Nur die namentlich im Mietvertrag eingetragene Person ist berechtigt, das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug zu führen. Zusätzliche Fahrer sind dem Vermieter vorab namentlich zu nennen; deren Berechtigung ist vom Vermieter schriftlich im Mietvertrag zu bestätigen. Für jeden zusätzlichen Fahrer wird eine Pauschale von 50,00 EUR erhoben.
2. Voraussetzung zur Fahrzeugführung ist ein Mindestalter von 19 Jahren (sofern nicht gesondert vereinbart) sowie der Besitz einer gültigen, im Inland anerkannten Fahrerlaubnis. Mieter und alle im Mietvertrag genannten Lenker haben dem Vermieter den Führerschein vor Vertragsabschluss vorzulegen und zur Kopie bereit zu stellen.
3. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Benutzung des Fahrzeugs von weiteren dem Vermieter vor Vertragsabschluss bekannt zu machenden Voraussetzungen abhängig machen.
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche Online-Buchung zustande; bei Online-Buchung bedarf es der Bestätigung durch den Vermieter per E‑Mail. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
2. Mieter sind die namentlich im Mietvertrag bezeichneten Personen. Nur namentlich eingetragene Fahrer sind berechtigt. Soweit der Mieter berechtigt ist, einen Lenker erst noch zu benennen, hat er diesen sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass die Fahrerlaubnis und etwaige Auflagen vorliegen.
3. Der Mieter stimmt der Einholung von Auskünften bei Auskunfteien (z. B. SCHUFA, Creditreform Boniversum) zur Bonitätsprüfung zu.
1. Bei Übergabe sind vorzulegen: gültige Fahrerlaubnis, ein vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel, gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis. Der Mieter hat nachzuweisen, dass er seit mindestens zwei Jahren im Besitz des Führerscheins ist; für bestimmte Fahrzeuge beträgt die erforderliche Mindestdauer fünf Jahre. Können erforderliche Nachweise nicht erbracht werden, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten; entstandene Schäden sind zu ersetzen.
2. Der Mieter hat die Pflicht sich zu vergewissern das, dass Fahrzeug in verkehrssicherem, mängelfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit vollem Tank übergeben wird. Sichtbare Schäden sind bei Übergabe schriftlich auf dem Mietvertrag oder einem Beiblatt zu dokumentieren. Unterbleibt die Dokumentation, wird vermutet, dass nicht vermerkte Schäden während der Mietdauer entstanden sind.
3. Der Mieter hat bei Übergabe insbesondere Reifen, Felgen, Frontstoßstange inkl. Lippe und Unterboden sorgfältig zu prüfen.
4. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug während der Mietzeit fortlaufend mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überwachen (Öl-, Wasser- und Bremsflüssigkeitsstand, Reifendruck, Kontrollleuchten, Verkehrssicherheit, zulässige Personenzahl und Zuladung) und gegen Diebstahl/Einbruch zu sichern.
5. Das Fahrzeug ist nur in absperrbaren Garagen abzustellen; eine Verletzung dieser Pflicht gilt als grobe Fahrlässigkeit und führt zur Haftung des Mieters für schäden oder Diebstahl.
1. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu führen. Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder berauschenden Medikamenten ist untersagt. Schon die geringste Beeinflussung kann zum vollständigen Wegfall des Versicherungsschutzes und zur unbeschränkten Haftung führen. Verstöße werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR pro Verstoß geahndet und führen zum Wegfall des Versicherungsschutzes.
2. Untersagt ist u. a.:
- Teilnahme an Rennen, Rallyes, Fahrertrainings, Off‑Road‑Fahrten oder sonstigen sportlichen Wettbewerben;
- Launch‑Control-, Race‑ oder F1‑Starts sowie Abschalten von Traktionskontrolle/Fahrhilfen (ESP/ABS) übermäßiges unter/übersteuern mit sog. Drifts oder deren Versuchen; Verstöße werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR pro Verstoß geahndet und führen zum Wegfall des Versicherungsschutzes;
- Verleih, Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ohne schriftliche Zustimmung;
- gewerbliche Beförderung von Personen gegen Entgelt, Transport gefährlicher/verbotener Güter, Überladung, Überschreitung der zulässigen Personenzahl; Verstöße werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR pro Verstoß geahndet und führen zum Wegfall des Versicherungsschutzes;
- Nutzung auf nicht asphaltierten, ungeeigneten Straßen, soweit nicht ausdrücklich erlaubt;
- Umbau, technische Veränderungen oder Anbringen/Entfernen von Aufschriften/Aufklebern. Verstöße werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR pro Verstoß geahndet und führen zum Wegfall des Versicherungsschutzes.
3. Auslandfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters; unautorisierte Überschreitung von Landesgrenzen führt zum Wegfall der Kaskodeckung, zur vollen Haftung des Mieters und zur Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
1. Die Fahrzeuge sind mit GPS-Ortung und ggf. weiterer technischer Aufzeichnung ausgestattet. Der Mieter ist ausdrücklich mit der Aufzeichnung eines Fahrprofils einverstanden.
2. Der Vermieter ist berechtigt, die Aufzeichnungen zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zu nutzen. Ergebnisse können mit der Kaution verrechnet werden; auf Anforderung sind dem Mieter die gespeicherten Daten zur Verfügung zu stellen.
1. Mindestmietdauer ist 1 Stunde, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt. Wird das Fahrzeug später als vertraglich vereinbart zurückgegeben, verlängert sich der Vertrag nach vereinbarten Regelungen (z. B. bei mehr als 30 Minuten Verspätung kann pro angefangene 24 Stunden ein weiterer Tag berechnet werden; bei Überschreitung um mehr als 1 Stunde kann ein zusätzlicher Tag berechnet werden).
2. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 545 BGB findet keine Anwendung. Eine ungenehmigte Weiterbenutzung gilt nicht als Verlängerung und führt zum Entfallen des Versicherungsschutzes.
3. Verlängerungen sind rechtzeitig vor Ablauf schriftlich anzumelden und bedürfen der Genehmigung des Vermieters. Bei Versagung ist das Fahrzeug pünktlich zurückzugeben. Ohne Genehmigung zahlt der Mieter den Mietpreis gemäß Preisliste; Versicherungsschutz und Haftungsreduzierungen entfallen.
4. Rückgabeort, Zeit und Zustand: Das Fahrzeug ist am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeiten und in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe an einem nicht genehmigten Ort ist der Mieter zur Zahlung einer Entschädigung i. H. v. 3,50 EUR je Kilometer zum vertraglich vorgesehenen Rückgabeort verpflichtet.
5. Bei übermäßiger Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung (insbesondere Rauchen/Vapen) kann eine Reinigungs- bzw. Geruchsentschädigung erhoben werden (bis zu 2.000,00 EUR möglich); bei Schäden am Innenraum trägt der Mieter die Wiederherstellungskosten. Fehlender Tankbestand wird mit 4,00 EUR/Liter (oder vertraglich vereinbartem Satz) in Rechnung gestellt.
1. Jede Panne oder technische Störung ist unverzüglich – nach Möglichkeit schriftlich – mit Angabe des Aufenthaltsortes dem Vermieter zu melden; der Vermieter bestätigt den Eingang schriftlich.
2. Reparaturen dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers durchgeführt werden. Genehmigungen sind entbehrlich, wenn eine Werkstatt verbindlich zusagt, dass die Reparaturkosten 80,00 EUR nicht übersteigen.
3. Sind Schäden nicht vom Mieter verursacht, erstattet der Vermieter nach Vorlage quittierter Originalrechnungen die effektiven Kosten; bei unsachgemäßer Nutzung haftet der Mieter in voller Höhe.
4. Dauert eine Reparatur länger als die vereinbarte Mietdauer und ist der Mieter dafür verantwortlich, hat er für die zusätzliche Zeit den anteiligen Mietpreis zu zahlen.
5. Ansprüche des Mieters auf Minderung oder Ersatz wegen Pannen oder technischen Mängeln sind ausgeschlossen; ein Anspruch auf Ersatzfahrzeug besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
1. Der Vermieter schließt eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ab. Die Vollkasko kann eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung vorsehen; der Mieter haftet bis zur Höhe dieser Selbstbeteiligung, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt.
2. Von der Kaskodeckung ausgeschlossen sind u. a.: Schäden durch untersagte Nutzung (siehe Abschnitt IV), Mietausfallschäden, Schäden an Reifen/Felgen/Innenausstattung, Steinschläge infolge falscher Handhabung, Schäden durch ungeeigneten Treibstoff, höhere Gewalt, Vandalismus, Krieg, sowie bei Cabriolets Schäden am Verdeck durch unsachgemäße Handhabung oder Sitzen auf dem Verdeck.
3. Überschreitet der Mieter ohne Zustimmung Landesgrenzen, entfällt die Kaskodeckung; der Mieter haftet in voller Höhe und zur Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR, falls nicht schriftlich anders vereinbart.
4. Mietpreis und Kaution sind vor Mietbeginn zu entrichten; der Vermieter ist berechtigt, entstandene Schäden, Selbstbeteiligungen oder Kosten über die hinterlegte Kreditkarte oder Einbehalt der Kaution abzurechnen.
5. Leistet die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung aufgrund des Verhaltens des Mieters keine Leistungen, bleibt der Mieter in vollem Umfang schadenersatzpflichtig und hat den Vermieter von Ansprüchen Dritter freizustellen.
1. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben; Namen, Anschriften, Kennzeichen, Versicherungen aller Beteiligten sowie von Zeugen sind aufzunehmen.
2. Der Mieter hat nach Rückgabe des Fahrzeugs unverzüglich ein vollständiges Schadenprotokoll (Unfallort, -zeit, -hergang, Skizze) in der Mietstation zu erstellen und dem zuständigen Vermietermitarbeiter zu übergeben.
3. Bei Diebstahl, versuchtem Diebstahl, Vandalismus oder höherer Gewalt hat der Mieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Vermieter schriftlich zu benachrichtigen. Der Mieter trägt die Rückführungskosten des Fahrzeugs zum vertraglich vorgesehenen Rückgabeort, soweit vereinbart.
4. Umfang der Ersatzpflicht: Der Mieter haftet für Reparaturkosten zzgl. etwaiger Wertminderung oder bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Weiter haftet er für Abschlepp-, Bergungs-, Sachverständigenkosten und Mietausfall (bis zu 60 % der Tagessätze der gültigen Preisliste) sowie sonstige dem Vermieter entstandene Kosten.
5. Bei Überlassung an nicht berechtigte Dritte haftet der Mieter unbeschränkt als Gesamtschuldner; die vertragliche Haftungsreduzierung entfällt in den in Abschnitt V, VIII und hier genannten Fällen (vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, Fahren unter Einfluss, nicht vorgesehene Überlassung, sportliche Nutzung, nicht genehmigte Auslandsfahrten etc.).
6. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
7. Die Ersatzpflicht des Mieters besteht unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat.
1. Der Mieter hat während der Mietzeit die Vorschriften der StVO sowie sonstige nationale Regelungen der befahrenen Länder einzuhalten.
2. Für während der Mietzeit entstandene Bußgelder, Strafmandate, Gebühren und Kosten haftet der Mieter; der Vermieter erhebt hierfür eine Bearbeitungsgebühr (pauschal 50,00 EUR je Vorgang), soweit nicht anders vereinbart.
1. Der Mieter verpflichtet sich, den im Miettarif ausgewiesenen Mietpreis sowie alle vertraglich vereinbarten Gebühren, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche zu zahlen.
2. Vor Mietbeginn wird ein individuelles Kilometerkontingent vereinbart; Überschreitungen werden mit einem vertraglich festgelegten Kilometersatz (z. B. 3,00 EUR je Mehrkilometer) berechnet. Maßgeblich ist der originale Kilometerzähler des Fahrzeugs.
3. Im Schadensfall bleibt der Mieter verpflichtet, den Mietpreis bis zum ursprünglich vereinbarten Rückgabedatum zu entrichten; zusätzlich ersatzpflichtig bleibt der Mieter für weitere Schäden und Kosten.
4. Bei Totalschaden hat der Mieter alle bis zum Schadensausgleich anfallenden Kosten zu übernehmen, einschließlich Mietausfällen und sonstigen Mehraufwänden.
1. Reservierungen sind schriftlich zu beantragen; die Reservierung ist erst verbindlich, wenn der Vermieter die erforderlichen Unterlagen (Kopie Personalausweis, Führerschein) erhalten und die Buchung schriftlich bestätigt hat.
2. Zur verbindlichen Buchung kann eine Vorauszahlung des Mietbetrags erforderlich sein; die Kaution kann vor Ort geleistet werden (Bar/Überweisung/PayPal). Der Vermieter ist berechtigt, eine Garantie oder Autorisierung über die Kreditkartengesellschaft zu verlangen.
3. Stornobedingungen: Stornogebühren richten sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts (z. B. bis 8 Wochen vor Mietbeginn kostenfrei; ab Beginn der 8. bis 4. Woche: 40 %; ab 4. bis 2. Woche: 60 %; unter 2 Wochen bis 72 Stunden: 85 %; unter 72 Stunden oder Nichtabholung: 95 % des Mietpreises). Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. Gebühren und Extras. Der Nachweis geringerer Schäden ist dem Mieter gestattet.
4. Für gekaufte Wertgutscheine besteht kein Umtausch oder Barauszahlung; Gutscheine sind innerhalb der vereinbarten Frist einlösbar (z. B. 12 Monate), sofern im Gutschein nichts anderes bestimmt ist.
1. Der Mieter garantiert die Zahlung aller vertraglich geschuldeten Beträge sowie Ersatzpflichten bis zur Höhe des im Mietvertrag vereinbarten Zeitwertes des Fahrzeugs.
2. Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche kann der Vermieter eine Kaution verlangen; diese ist in der vereinbarten Form (Bar, Überweisung, Kreditkartenreservierung) zu leisten.
3. Verstößt der Mieter gegen wichtige Vertragsbestimmungen (z. B. nicht genehmigte Grenzübertritt, unerlaubte Weitergabe), können Vertragsstrafen (z. B. 2.000,00 EUR) inklusive Aufwandkosten fällig werden.
1. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, ein Unfall- bzw. Schadensprotokoll zu erstellen und die Polizei zu informieren; bei Diebstahl ist eine Anzeige zu erstatten.
2. Der Mieter trägt die Kosten der Rückführung des Fahrzeugs zum vertraglich vorgesehenen Rückgabeort, soweit vertraglich vereinbart oder notwendig.
3. Die Ersatzpflicht des Mieters besteht unabhängig von der Frage, wer den Schaden verursacht hat.
1. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen oder es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Vermieters auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Der Vermieter haftet nicht für mit dem Fahrzeug beförderte oder im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen; als wichtige Gründe gelten u. a. mangelnde Pflege, unsachgemäßer Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung, Verschleierung von Schäden, Nutzung bei Straftaten oder unerlaubte Weitervermietung.
Der Mieter erklärt seine Einwilligung in die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Vermieter im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung des Mietverhältnisses und Bonitätsprüfungen.
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
2. Der Mieter hat eine Anschrift und E‑Mail anzugeben, unter denen ihm während der Mietdauer Erklärungen zugestellt werden können.
1. Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber dem Vermieter aufrechnen.
2. Die Nichtausübung von Rechten durch eine Vertragspartei gilt nicht als Verzicht auf diese Rechte.
1. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Mieter das Fahrzeug in Empfang nimmt, sofern nicht anders vereinbart. Ist der Mieter Kaufmann oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der BRD, kann ein in den jeweiligen Vertragsunterlagen genannter Gerichtsstand gelten (z. B. Bielefeld), andernfalls ist das zuständige Gericht bestimmbar.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt; die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
1. Bei Vereinbarung einer vertraglichen Haftungsbeschränkung (Vollkasko) kann eine maximale Selbstbeteiligung vereinbart sein (z. B. bis zu 15.000,00 EUR), die jedoch entfällt, wenn Ausschlussgründe vorliegen (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung, Nichtbenennung/Überlassung an nicht eingetragene Fahrer, nicht genehmigte Auslandsfahrten, bestimmte technische Schäden wie an Reifen/Felgen oder Radaufhängung, Nichtbeachtung der Anzeigeobliegenheit usw.).
2. Unabhängig von der Wahl des Kaskosystems hat der Mieter dem Vermieter im Schadenfall Ausfalltage des Fahrzeuges zu ersetzen; dies gilt auch, wenn der Schaden nicht durch den Mieter oder höhere Gewalt verursacht ist und der Verantwortliche nicht feststellbar ist.
Diese Bedingungen bilden den vollständigen Rahmen der zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarungen. Fehlen einzelne Regelungen in einer konkreten Mietvereinbarung, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.